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   BGH, 29.03.1982 - AnwZ (B) 33/81   

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BGH, 29.03.1982 - AnwZ (B) 33/81 (https://dejure.org/1982,3072)
BGH, Entscheidung vom 29.03.1982 - AnwZ (B) 33/81 (https://dejure.org/1982,3072)
BGH, Entscheidung vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 33/81 (https://dejure.org/1982,3072)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtsanwalt - Rechtsbeistand - Inkassounternehmen - Niederlassung - Rechtsanwaltskammer - Uneingeschränkte Erlaubnis - Geschäftsmäßige Tätigkeit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 1881 (Ls.)
  • NJW 1982, 1882
  • MDR 1982, 1015
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 20.11.1978 - StbSt (R) 1/78

    Berufsbeschränkung für Steuerbevollmächtigte - Voraussetzung für das Eingehen

    Auszug aus BGH, 29.03.1982 - AnwZ (B) 33/81
    Eine Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte, die sonst unter anderem für die Anfechtung der Zurücknahme oder des Widerrufs der Zulassung als Rechtsbeistand zuständig wären (BGHSt 28, 199, 203), scheidet damit aus (§ 40 Abs. 1 VwGO).

    So wird vor allem mit der Aufnahme des Rechtsbeistands in die Rechtsanwaltskammer der durch die berufsständische Organisation bedingte Unterschied zwischen beiden Berufen aufgehoben (vgl. BGHSt 28, 199, 203).

    Dabei kann auf sich beruhen, ob das Privatärztliche Verrechnungsbüro im Hinblick auf die ihm gestattete Werbung als zugelassener Rechtsbeistand - anders als ein Rechtsanwalt (§ 2 Abs. 2 BRAO) - mit der Rechtsbesorgung ein Gewerbe betreibt (vgl. BGHSt 28, 199, 203; BFH NJW 1970, 2136) oder nicht (vgl. BVerwG NJW 1968, 906, 907 f; Schorn NJW 1967, 911).

  • BGH, 16.10.1978 - AnwZ (B) 18/78

    Geschäftsführer einer GmbH als Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 29.03.1982 - AnwZ (B) 33/81
    So dürfen - wenn die Gesellschaften erwerbswirtschaftlich tätig sind - der alleinige Vorstand einer Aktiengesellschaft und der Geschäftsführer einer GmbH nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden, weil ihr Handeln als Gesellschaftsorgan notwendigerweise kaufmännisch-gewerblich geprägt ist und sie dadurch für die von ihnen vertretene Gesellschaft nach außen mit dem Streben nach Gewinnerzielung in Erscheinung treten (BGHZ 68, 397; 72, 282, 284 f [BGH 16.10.1978 - AnwZ B 18/78]).

    Mit diesen beruflichen Anforderungen stände es nicht im Einklang, dürfte er sich statt von dem Bemühen, seine Mandanten sachgerecht zu beraten und zu vertreten, bei seiner Tätigkeit wie ein Kaufmann maßgebend vom Streben nach Gewinn leiten lassen (vgl. BGHZ 72, 282, 287) [BGH 16.10.1978 - AnwZ B 18/78].

  • BGH, 10.11.1975 - AnwZ (B) 10/75

    Keine Rechtsanwaltszulassung für Organ eines Rechtsbeistandes

    Auszug aus BGH, 29.03.1982 - AnwZ (B) 33/81
    Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist auch einem Bewerber zu versagen, der als einer von mehreren ehrenamtlichen stellvertretenden Vorsitzenden eines als Rechtsbeistand zugelassenen rechtsfähigen Vereins zur Ausübung der Rechtsbesorgung ermächtigt ist, weil er als Rechtsbeistand für den Verein tätig wird und darüber hinaus auch als Organ für dessen Rechtsberatung verantwortlich ist (BGHZ 65, 276 [BGH 10.11.1975 - AnwZ B 10/75]); bei ihm wäre im Zulassungsfall entgegen der anwaltlichen Standespflicht, für eine durchsichtige Scheidung zwischen der Anwaltstätigkeit und einer anderen Berufstätigkeit zu sorgen, sein Handeln als Rechtsanwalt und als Vereinsorgan nach außen nicht deutlich voneinander abgegrenzt (BGH a.a.O. S. 278).

    Auch könnte eine Verquickung beruflichen Handelns mit einer anderen Tätigkeit beim Rechtsbeistand ebenso wie beim Rechtsanwalt die Interessen der Mandanten gefährden, so daß sie vermieden werden muß (vgl. BGHZ 65, 276, 278) [BGH 10.11.1975 - AnwZ B 10/75].

  • BVerwG, 19.01.1968 - I B 83.67
    Auszug aus BGH, 29.03.1982 - AnwZ (B) 33/81
    Zu diesem Berufsbild gehört ähnlich wie zu dem des Rechtsanwalts, daß der Rechtsbeistand, insoweit einem unabhängigen Organ der Rechtspflege zumindest vergleichbar, den Recht suchenden bei der geschäftsmäßigen Besorgung ihrer Rechtsangelegenheiten im Rahmen seiner Erlaubnis als freier und unabhängiger Berater und Vertreter gegenübertritt (vgl. BGHZ 34, 64, 67 f [BGH 15.12.1960 - VII ZR 141/59]; BVerwG NJW 1968, 906, 908; Schorn NJW 1967, 911, 913).

    Dabei kann auf sich beruhen, ob das Privatärztliche Verrechnungsbüro im Hinblick auf die ihm gestattete Werbung als zugelassener Rechtsbeistand - anders als ein Rechtsanwalt (§ 2 Abs. 2 BRAO) - mit der Rechtsbesorgung ein Gewerbe betreibt (vgl. BGHSt 28, 199, 203; BFH NJW 1970, 2136) oder nicht (vgl. BVerwG NJW 1968, 906, 907 f; Schorn NJW 1967, 911).

  • BGH, 15.12.1960 - VII ZR 141/59

    Berufspflichten des Rechtsbeistands

    Auszug aus BGH, 29.03.1982 - AnwZ (B) 33/81
    Zu diesem Berufsbild gehört ähnlich wie zu dem des Rechtsanwalts, daß der Rechtsbeistand, insoweit einem unabhängigen Organ der Rechtspflege zumindest vergleichbar, den Recht suchenden bei der geschäftsmäßigen Besorgung ihrer Rechtsangelegenheiten im Rahmen seiner Erlaubnis als freier und unabhängiger Berater und Vertreter gegenübertritt (vgl. BGHZ 34, 64, 67 f [BGH 15.12.1960 - VII ZR 141/59]; BVerwG NJW 1968, 906, 908; Schorn NJW 1967, 911, 913).
  • BGH, 17.01.1977 - AnwZ (B) 23/76

    Rechtsbesorgung in abhängiger Stellung

    Auszug aus BGH, 29.03.1982 - AnwZ (B) 33/81
    Sein Handeln als Gesellschaftsorgan, das sich auch auf die von der GmbH betriebene Rechtsbesorgung (vgl. BGHZ 68, 62 [BGH 17.01.1977 - AnwZ B 23/76]) erstreckt, und die Ausübung des Berufs als Rechtsbeistand sind bei ihm aber so miteinander verquickt, daß beide für Rechtsuchende nicht klar voneinander zu unterscheiden sind.
  • BFH, 18.03.1970 - I R 147/67

    Gewerbesteuerpflichtigkeit eines durch Genehmigung des Landgerichtspräsidenten

    Auszug aus BGH, 29.03.1982 - AnwZ (B) 33/81
    Dabei kann auf sich beruhen, ob das Privatärztliche Verrechnungsbüro im Hinblick auf die ihm gestattete Werbung als zugelassener Rechtsbeistand - anders als ein Rechtsanwalt (§ 2 Abs. 2 BRAO) - mit der Rechtsbesorgung ein Gewerbe betreibt (vgl. BGHSt 28, 199, 203; BFH NJW 1970, 2136) oder nicht (vgl. BVerwG NJW 1968, 906, 907 f; Schorn NJW 1967, 911).
  • BGH, 25.04.1977 - AnwZ (B) 34/76

    Vorstand einer AG als Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 29.03.1982 - AnwZ (B) 33/81
    So dürfen - wenn die Gesellschaften erwerbswirtschaftlich tätig sind - der alleinige Vorstand einer Aktiengesellschaft und der Geschäftsführer einer GmbH nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden, weil ihr Handeln als Gesellschaftsorgan notwendigerweise kaufmännisch-gewerblich geprägt ist und sie dadurch für die von ihnen vertretene Gesellschaft nach außen mit dem Streben nach Gewinnerzielung in Erscheinung treten (BGHZ 68, 397; 72, 282, 284 f [BGH 16.10.1978 - AnwZ B 18/78]).
  • BVerwG, 09.09.1963 - I C 55.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.03.1982 - AnwZ (B) 33/81
    Die Gleichstellung beruht darauf, daß in den meisten Bundesländern der Präsident des zuständigen Landessozialgerichts die Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor dem Sozialgericht erteilt und deshalb die Präsidenten mancher Land- und Amtsgerichte das Sozialrecht von der Erteilung der Erlaubnis zur Rechtsbesorgung ausgenommen haben (BT-Drucks. 8/4277 S. 22; vgl. BVerwG NJW 1963, 2242, 2243).
  • BGH, 27.06.1983 - AnwZ (B) 9/83

    Anspruch auf Aufnahme in eine Rechtsanwaltskammer - Umfang des Versagungsgrundes

    Der Senat hat diese Vorschrift schon in mehreren Entscheidungen (BGHZ 83, 350; Beschlüsse vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 33/81 -, vom 27. September 1982 - AnwZ (B) 18/82 - und vom 18. Oktober 1982 - AnwZ (B) 22/82 -) auf Rechtsbeistände mit dem Ergebnis angewendet, daß einem Aufnahmeantrag nach § 209 BRAO nicht stattzugeben ist, wenn die persönlichen Verhältnisse des Bewerbers - abgesehen von dem Erfordernis der Befähigung zum Richteramt - auch einer Zulassung als Rechtsanwalt entgegenstehen würden (vgl. ferner Senatsbeschluß vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 32/81 -).

    Demgemäß ist die Aufnahme eines Rechtsbeistands in die Rechtsanwaltskammer wegen ihrer Unvereinbarkeit mit einer anderweitig ausgeübten Tätigkeit abgelehnt worden, wenn er als Angestellter eines Unternehmensverbandes dessen Mitgliedern ständig Rechtsrat zu erteilen und sie in Prozessen vor den Gerichten der Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten hat (BGHZ 83, 350) oder wenn er Geschäftsführer eines in Form einer GmbH betriebenen zugelassenen Inkassounternehmens ist (Senatsbeschluß vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 33/81 -).

  • BGH, 10.08.1987 - NotZ 4/87

    Zulässigkeit der Sozietät eines Anwaltsnotars mit einem Rechtsbeistand

    Bei der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer werden die Versagungsgründe beachtet, welche für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gelten (BGHZ 83, 350; BGH, Beschluß vom 29. März 1982 -AnwZ (B) 33/81 = NJW 1982, 1881 LS; BGH, Beschluß vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 32/81 = BRAK-Mitt. 1982, 128).
  • BGH, 24.04.1989 - AnwZ (B) 6/89

    Mitgliedschaft von Rechtsbeiständen in der Rechtsanwaltskammer

    Für ihre Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer sind danach die Vorschriften sinngemäß anzuwenden, die in der Bundesrechtsanwaltsordnung die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft regeln (vgl. BGHZ 83, 350, 352; BGH AnwBl. 1983, 143; Senatsentscheidungen vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 32/81 - und - AnwZ (B) 33/81 -, letztere teilweise abgedruckt in MDR 1982, 1015, sowie vom 30. September 1985 - AnwZ (B) 36/85).
  • BGH, 04.05.1998 - AnwZ (B) 85/97

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls eines

    Er wäre nicht gehalten, die Sache wegen eines Verfahrensfehlers an die Vorinstanz zurückzuverweisen (BGH, Beschl. v. 29. März 1982 - AnwZ (B) 33/81, LM § 7 Nr. 8 BRAO Nr. 44).
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Rechtsprechung
   BGH, 10.05.1982 - NotZ 3/82   

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https://dejure.org/1982,3872
BGH, 10.05.1982 - NotZ 3/82 (https://dejure.org/1982,3872)
BGH, Entscheidung vom 10.05.1982 - NotZ 3/82 (https://dejure.org/1982,3872)
BGH, Entscheidung vom 10. Mai 1982 - NotZ 3/82 (https://dejure.org/1982,3872)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Notarrecht - Bestellung des Notars - Ermessensfehler - Kind - Schwiegerkind - Übertragung des Notariats - Amtsbereich

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1982, 1015
  • DNotZ 1982, 639 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 25.11.1974 - NotZ 3/74

    Rechtswidrigkeit der Nichtbestellung eines Notariatsverwesers

    Auszug aus BGH, 10.05.1982 - NotZ 3/82
    Der Senat hat den Antragsgegner in BGHZ 63, 274 (vollständig abgedruckt DNotZ 1975, 693) aber aufgefordert, ihnen zu begegnen.

    Es ist sogar erwünscht, daß jüngere Notare, die zunächst auf einer kleinen Stelle geblieben waren, sich später um größere Stellen bewerben, weil sie ihnen besser gerecht werden können als Berufsanfänger (BGHZ 46, 29, 34; 59, 274, 281 f; 63, 274, 275).

    So war in dem der Senatsentscheidung BGHZ 63, 274 zugrunde liegenden Fall der Sohn eines amtierenden Notars an demselben Ort wie sein Vater zum Notar bestellt, hatte aber die Null-Stelle zunächst nicht angetreten.

    Der Senat hat dies beanstandet, weil im Ergebnis dem Sohn die Stelle des Vaters verschafft wurde (insoweit abgedruckt in DNotZ 1975, 693).

    Die faktische Übertragung von Notariaten auf nahe Verwandte - über eine Null-Stelle - hat der Senat in BGHZ 63, 274 als mit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege unvereinbar bezeichnet.

  • BGH, 13.06.1977 - NotZ 3/77

    Anrechnung von Wehr- oder Ersatzdienst bei Notarbewerbern

    Auszug aus BGH, 10.05.1982 - NotZ 3/82
    Die Justizverwaltung kann vielmehr nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen entscheiden (BGHZ 37, 179, 183 f; 69, 224, 227 [BGH 13.06.1977 - NotZ 3/77]; für Beamte BVerfGE 39, 334, 354 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] = NJW 1975, 1641, 1644 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] li.Sp.).

    Die Bestimmung steht bei der Auswahl von Bewerbern um eine Notarstelle im Vordergrund, weil der Beruf des Notars sowohl nach der Eigenart der übertragenen Aufgabe wie nach der Ausgestaltung des Berufsrechts dem öffentlichen Dienst sehr nahe gerückt ist (BVerfGE 17, 371, 379; 47, 285, 319 f; BGHZ 64, 214, 217; 69, 224, 227 [BGH 13.06.1977 - NotZ 3/77]; 73, 46, 48).

  • BGH, 02.10.1972 - NotZ 1/72

    Sozietät von Nur-Notaren

    Auszug aus BGH, 10.05.1982 - NotZ 3/82
    Die Rücksichtnahme auf die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege hat der Senat immer wieder als allgemeinen Grundgedanken und Leitlinie bei Auslegung und Anwendung der Bundesnotarordnung anerkannt (BGHZ 59, 274, 275 m.w.N.; Senatsbeschluß vom 22. Januar 1968 - NotZ 4/67 = DNotZ 1968, 499).

    Es ist sogar erwünscht, daß jüngere Notare, die zunächst auf einer kleinen Stelle geblieben waren, sich später um größere Stellen bewerben, weil sie ihnen besser gerecht werden können als Berufsanfänger (BGHZ 46, 29, 34; 59, 274, 281 f; 63, 274, 275).

  • BGH, 22.01.1968 - NotZ 4/67

    Abhaltung auswärtiger Sprechtage eines Notars; Widerruf der Genehmigung der

    Auszug aus BGH, 10.05.1982 - NotZ 3/82
    Die Rücksichtnahme auf die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege hat der Senat immer wieder als allgemeinen Grundgedanken und Leitlinie bei Auslegung und Anwendung der Bundesnotarordnung anerkannt (BGHZ 59, 274, 275 m.w.N.; Senatsbeschluß vom 22. Januar 1968 - NotZ 4/67 = DNotZ 1968, 499).

    Denn den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege, wie sie sich ihm nach geläuterter Auffassung darboten, hatte er stets Rechnung zu tragen (Senatsbeschluß vom 22. Januar 1968 - NotZ 4/67 = DNotZ 1968, 499).

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus BGH, 10.05.1982 - NotZ 3/82
    Die Justizverwaltung kann vielmehr nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen entscheiden (BGHZ 37, 179, 183 f; 69, 224, 227 [BGH 13.06.1977 - NotZ 3/77]; für Beamte BVerfGE 39, 334, 354 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] = NJW 1975, 1641, 1644 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] li.Sp.).
  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 786/70

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 144 Abs. 3 KostO

    Auszug aus BGH, 10.05.1982 - NotZ 3/82
    Die Bestimmung steht bei der Auswahl von Bewerbern um eine Notarstelle im Vordergrund, weil der Beruf des Notars sowohl nach der Eigenart der übertragenen Aufgabe wie nach der Ausgestaltung des Berufsrechts dem öffentlichen Dienst sehr nahe gerückt ist (BVerfGE 17, 371, 379; 47, 285, 319 f; BGHZ 64, 214, 217; 69, 224, 227 [BGH 13.06.1977 - NotZ 3/77]; 73, 46, 48).
  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 247/75

    Verfassungsmäßigkeit der Untersagung der Führung einer Sozietät zwischen

    Auszug aus BGH, 10.05.1982 - NotZ 3/82
    Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Unzulässigkeit von Sozietäten zwischen Anwaltsnotaren und Wirtschaftsprüfern (BVerfGE 54, 237 [BVerfG 01.07.1980 - 1 BvR 247/75] = DNotZ 1980, 556) kann der Antragsteller nichts für sich herleiten.
  • BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvL 8/62

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung von Notarstellen

    Auszug aus BGH, 10.05.1982 - NotZ 3/82
    Die Bestimmung steht bei der Auswahl von Bewerbern um eine Notarstelle im Vordergrund, weil der Beruf des Notars sowohl nach der Eigenart der übertragenen Aufgabe wie nach der Ausgestaltung des Berufsrechts dem öffentlichen Dienst sehr nahe gerückt ist (BVerfGE 17, 371, 379; 47, 285, 319 f; BGHZ 64, 214, 217; 69, 224, 227 [BGH 13.06.1977 - NotZ 3/77]; 73, 46, 48).
  • BGH, 12.02.1963 - AnwZ (B) 30/62

    Strafurteil und Zulassungsverfahren für Rechtsanwälte

    Auszug aus BGH, 10.05.1982 - NotZ 3/82
    Der Senat hat sich bei ihr an den vom Senat für Anwaltssachen entwickelten Grundsätzen orientiert (BGHZ 39, 110, 116).
  • BGH, 17.03.1975 - NotZ 9/74

    Sozietät zwischen Anwaltsnotar und Wirtschaftsprüfer

    Auszug aus BGH, 10.05.1982 - NotZ 3/82
    Die Bestimmung steht bei der Auswahl von Bewerbern um eine Notarstelle im Vordergrund, weil der Beruf des Notars sowohl nach der Eigenart der übertragenen Aufgabe wie nach der Ausgestaltung des Berufsrechts dem öffentlichen Dienst sehr nahe gerückt ist (BVerfGE 17, 371, 379; 47, 285, 319 f; BGHZ 64, 214, 217; 69, 224, 227 [BGH 13.06.1977 - NotZ 3/77]; 73, 46, 48).
  • BGH, 28.05.1962 - NotZ 1/62

    Bestellung von Anwaltsnotaren

  • BGH, 11.12.1978 - NotZ 2/78

    Voraussetzung der Bestellung zum Notar

  • BGH, 10.05.1982 - NotZ 2/82

    Besetzung von Nur-Notarstellen

  • BGH, 05.05.1980 - NotZ 2/80

    Besonderer Ausnahmefall - Notarangelegenheiten - Bestellungen zum Anwaltsnotar -

  • BGH, 27.06.1966 - NotZ 5/65

    Notarsozietäten (§ 9 Abs. 2 BNotO)

  • BGH, 30.11.1964 - NotZ 4/64

    Gesuch um Bestellung zum Anwaltsnotar - Voraussetzungen für die Bestellung von

  • BGH, 10.05.1982 - NotZ 4/82

    Antrag auf Bestellung zum Notar - Ablehnung der Bestellung zum Notar auf Grund

    Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde, zu deren Begründung sie auf das Vorbringen ihres Ehemanns in dessen Verfahren (NotZ 3/82) verweist.

    In dem gleichliegenden Verfahren des Ehemanns der Antragstellerin weist der Senat durch Beschluß vom heutigen Tage - NotZ 3/82 - die sofortige Beschwerde zurück.

  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 1/92

    Zulassung als Anwaltsnotar in Niedersachsen

    Auch Gründe verfassungsrechtlich gewährleisteten Vertrauensschutzes im Falle neuer berufsrechtlicher Zulassungsvorschriften mit sogenannter unechter Rückwirkung (vgl. BVerfGE 21, 173, 183; 25, 236, 248; 43, 242, 288; 74, 129, 155; vgl. auch Maunz/Dürig/Herzog GG Art. 20 Rdn. 64, 67, 70; Bohrer DNotZ 1991, 3, 16/17; ferner BGH, Beschluß vom 10. Mai 1982 - NotZ 3/82 S. 13 f. = DNotZ 1982, 639), die wegen des Fehlens von Überleitungsvorschriften im Berufsrechtsänderungsgesetz vom 29. Januar 1991 bei der Ermessensentscheidung über die Bewerbung unter Umständen hätten Berücksichtigung finden müssen, stehen dem Antragsteller nicht - auch nicht in mittelbarer Wahrnehmung der Interessen des Versorgungsberechtigten - zur Seite.
  • BGH, 04.12.1989 - NotZ 1/89

    Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Rechtskraft gerichtlicher

    Die Erwägungen sind auch vereinbar mit der Rechtsprechung des Senats, nach der es jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft ist, wenn die Landesjustizverwaltung eine freigewordene Nurnotarstelle grundsätzlich nicht dem Sohn des bisherigen Amtsinhabers oder dem Kind oder Schwiegerkind eines in demselben engeren räumlichen Amtsbereich amtierenden Notars überträgt (BGHZ 84, 52 [BGH 10.05.1982 - NotZ 2/82]; BGH, Beschluß vom 10. Mai 1982 - NotZ 3/82, DNotZ 1982, 639; Beschluß vom 10. Mai 1982 - NotZ 4/82).
  • BGH, 10.05.1982 - NotZ 2/82

    Besetzung von Nur-Notarstellen

    Zwar liegen jene Fälle mit dem vorliegenden nicht völlig gleich; ihre Problematik erörtert der Senat in den Beschlüssen NotZ 3/82 und NotZ 4/82 vom heutigen Tage.
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